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Kosten / Zuzahlung PDF Drucken E-Mail

Die Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme werden von den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern grundsätzlich voll übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen allerdings gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteile zahlen.

 

Seit dem 01.01.2004 geltende folgende Regelungen:

  • Bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen 10,- € (das heißt nach Verlegung aus dem Krankenhaus in die Rehaklinik) pro Tag des stationären Aufenthalts begrenzt auf 28 Tage, wobei eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthalts im selben Kalenderjahr gezahlten Zuzahlungsbeträge erfolgt.
  • Bei allen übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 10,- € pro Tag des stationären Aufenthalts - ohne zeitliche Begrenzung oder Anrechnung bereits geleisteter Zuzahlungsbeträge.

Tipp: Für chronisch kranke Patienten, die aus medizinischen Gründen innerhalb der 4-Jahres-Frist erneut eine stationäre Rehamaßnahme benötigen, oder deren Maßnahme länger als 6 Wochen dauert, haben die Landesverbände der Krankenkassen beschlossen, entsprechend der Regelung zur Anschlussrehabilitation zu verfahren.

 

Zur Härtefallregelung in der stationären Rehabilitation gilt nur die Sozialklausel (§ 61 SGB V), nicht die Überforderungsklausel. Dies bedeutet: Vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht

  • Alleinstehende bis 938,00 € brutto
  • Mit einem Angehörigen 1.289,75 €
  • Mit zwei Angehörigen 1.524,25 €
  • Mit drei Angehörigen 1.758,75 €
  • Mit vier Angehörigen 1.993,25 €


Download der Informationsbroschüre (PDF-Datei):

Hilfe-Antrag-Reha-Massnahmen.pdf